Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Montagebedingungen

1. Allgemeines

1.1 Allen unseren Angeboten, Lieferungen und sonstigen Leistungen – auch zukünftigen – gegenüber den in Ziff. 1.2 genannten Bestellern liegen ausschließlich diese Verkaufs-, Liefer- und Montagebedingungen (nachfolgend: „AGB“) zugrunde. Sie bilden einen wesentlichen Bestandteil unseres Vertrags. Entgegenstehende oder von den nachstehenden AGB abweichende Bedingungen des Bestellers gelten nicht, es sei denn, dass wir diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.

1.2 Unsere AGB gelten nur gegenüber Bestellern, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handeln.

1.3 Etwaige irrtumsbedingte Fehler in unseren Verkaufsprospekten, Preislisten, Angebotsunterlagen oder sonstigen Dokumentation dürfen von uns berichtigt werden, ohne dass wir für Schäden aus diesen Fehlern zur Verantwortung gezogen werden können.

1.4. Verkäufer und Kunde agieren jeweils als unabhängige Datenverantwortliche in Bezug auf die in Verbindung mit dem Verkauf sowie der Erfüllung der Verpflichtungen der Parteien im Rahmen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen erfassten und verarbeiteten personenbezogenen Daten. Beide Parteien müssen in Verbindung mit der Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen die geltenden Datenschutzgesetze und -vorschriften einhalten. Informationen zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten durch den Verkäufer finden Sie in KOMPANs Datenschutzrichtlinie auf www.kompan.com.

2. Angebot und Vertragsabschluss

2.1 Unsere Angebote, gleichgültig in welcher Form, sind freibleibend, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist. Sie basieren auf der Leistungsbeschreibung bzw. Anfrage des Bestellers, der insbesondere die örtlichen Verhältnisse genau beschreiben muss, sofern sich aus ihnen Auswirkungen auf unsere zu liefernden und ggfs. zu montierenden Produkte ergeben.

2.2 Werden Aufträge auf Abruf nicht innerhalb von 6 Wochen nach Ablauf der Abruffrist abgerufen, stellt dies eine wesentliche Vertragsverletzung dar, die uns berechtigt, nach unserem Ermessen entweder die Ware auszuliefern oder die Aufhebung vom Vertrag erklären (Rücktritt) sowie den uns hierdurch entstandenen Kaufpreis bzw. Schaden geltend zu machen. Das Gleiche gilt für Abrufaufträge ohne besonders vereinbarte Abruffrist, wenn seit Auftragsbestätigung 6 Monate ohne Abruf verstrichen sind.

2.3 Menge, Qualität und Beschreibung sowie eine etwaige Spezifizierung der Ware entsprechen unserem Angebot. Für den Inhalt und den Umfang unserer Lieferungen und Leistungen ist ausschließlich unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Alle Verkaufsunterlagen, Spezifizierungen, Pläne und Preislisten sind vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten nicht ohne unsere vorherige ausdrückliche, schriftliche Zustimmung zugänglich gemacht werden.

2.4 Mit der Bestellung erklärt der Besteller verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Nach Eingang der Bestellung sind einseitige Änderungen oder Ergänzungen nicht mehr möglich. Mündliche oder schriftliche Nebenabreden oder Zusicherungen haben nur Gültigkeit, sofern diese von uns schriftlich bestätigt werden.

2.5 Wir sind auch nach wirksamem Vertragsabschluss berechtigt, Konstruktions- und Materialänderungen oder Verbesserungen im Rahmen des Zumutbaren vorzunehmen, soweit hierdurch der gewöhnliche oder der aus dem Vertrag vorausgesetzte Gebrauch der Ware nicht wesentlich oder nicht nachteilig beeinträchtigt wird. Auch sind wir zur Erfüllung unserer vertraglichen Pflichten berechtigt, Nachunternehmer und sonstige Erfüllungsgehilfen einzusetzen.

2.6 Soweit die von uns verkauften Produkte aufgrund besonderer Anforderungen des Bestellers Sonderanfertigungen sind, können sie grundsätzlich weder umgetauscht noch zurückgenommen werden. Nimmt der Besteller die von ihm bestellte, sondergefertigte Ware nicht ab, werden die mit dem Auftrag zusammenhängenden, uns bereits entstandenen bzw. entstehenden Kosten einschließlich des entgangenen Gewinns von uns in Rechnung gestellt und sind auf Nachweis zu erstatten.

3. Lieferung, Liefertermine- und fristen

3.1 Angegebene Lieferzeiten sind nur dann verbindlich, wenn in unserer schriftlichen Auftragsbestätigung ein nach dem Kalender bestimmter Liefertermin enthalten ist und dieser ausdrücklich schriftlich als verbindlicher Liefertermin zugesagt wurde.

3.2 Die Lieferfrist beginnt erst, wenn sämtliche technischen Fragen sowie sonstige Einzelheiten des Auftrages gemeinsam mit dem Besteller abgeklärt sind und dieser seine sonstigen Verpflichtungen rechtzeitig und ordnungsgemäß erfüllt hat. Zu diesen Verpflichtungen des Bestellers gehören insbesondere die rechtzeitige Zurverfügungstellung der Lieferstelle sowie die Zahlung einer etwaig vereinbarten Anzahlung.

3.3 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen in dem Fall, dass wir unsere Lieferverpflichtung aufgrund eines außerhalb unseres Einflussbereiches liegenden und bei Vertragsschluss von uns vernünftigerweise nicht vorhersehbaren Hinderungsgrundes nicht oder nicht rechtzeitig erfüllen können. Zu den außerhalb unseres Einflussbereiches liegenden Hinderungsgründen gehört insbesondere die nicht fristgerechte und ordnungsgemäße Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Der Besteller wird über den Grund und die voraussichtliche Dauer der Verzögerung unverzüglich schriftlich informiert. Wird die Behinderung voraussichtlich nicht in angemessener Zeit, die mindestens 3 Monate betragen muss, beendet sein, können sowohl wir als auch der Besteller ganz oder teilweise die Aufhebung des Vertrages erklären. Wird durch die vorgenannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei. In diesem Fall kann der Besteller hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.

3.4 Der Besteller kann für den Fall des Lieferverzuges nur dann die Aufhebung vom Vertrag verlangen, wenn er zuvor schriftlich eine angemessene Nachfrist unter Ankündigung des Rücktrittes gesetzt hat und innerhalb dieser Frist keine Leistung erbracht wird.

3.5 Teilleistungen und Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig und werden grundsätzlich in Rechnung gestellt.

3.6 Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Verpflichtungen (Ziff. 3.2) sind wir berechtigt, den uns insoweit entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Die Nichtabnahme der Ware ist ohne Einfluss auf die Verpflichtung des Bestellers zur Entrichtung des Kaufpreises. In Fällen des Annahmeverzuges des Bestellers werden wir die Einlagerung auf sein Risiko und seine Kosten vornehmen. Auf Wunsch des Bestellers werden wir die Waren auf seine Kosten versichern.

3.7 Die Lieferung erfolgt an eine vom Käufer zu benennende Lieferstelle. Die Anlieferung der bestellten Ware erfolgt demontiert. Dies gilt nicht bei einer Bestellung von bestimmten Produkten unserer Robinienserie, die entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen teilweise vollständig vormontiert an die Lieferstelle geliefert werden. Bei beauftragten Montagen trägt der Besteller die Kosten der Montagen gemäß unseren Montagebedingungen (vgl. Ziff. 9.) Sofern der Besteller keine Montageleistungen beauftragt, erfolgt die Lieferung unabgeladen. Der Besteller ist in diesem Fall für die rechtzeitige Gestellung von geeigneten technischen Entladehilfsmitteln und den Entladevorgang verantwortlich. In unseren Preisen ist eine Stand- und Entladezeit von 1 Stunde enthalten.

4. Kaufpreis

4.1 Der Kaufpreis ist der in der Auftragsbestätigung genannte Preis; sofern dort kein Preis genannt ist, gilt derjenige, der in unseren aktuellen Preislisten aufgeführt ist, wie er zum Zeitpunkt der Bestellung gültig ist oder falls auch dort kein Preis genannt ist, der im Angebot enthaltene Preis.

4.2 Die Preise gelten grundsätzlich als Festpreise und verstehen sich in der in der Auftragsbestätigung angegebenen Währung. Sie verstehen sich ferner, soweit nichts anderes vereinbart ist, auf normaler Frachtbasis frei Empfangsstation inkl. der Kosten für Verpackung, Versand, Versicherung sowie der mit der Lieferung verbundenen Steuern und Abgaben. Ziff. 4.5 bleibt unberührt.

4.3 Aufwendungen, die aufgrund von Änderungen der Art oder des Umfangs der Lieferung auf Wunsch des Bestellers nach unserer Auftragsbestätigung und/oder die durch die Erfüllung nachträglicher oder nicht vorhersehbarer behördlicher Auflagen und Anforderungen entstehen, werden ebenfalls gesondert zu den vereinbarten Preisen in Rechnung gestellt.

4.4 Angemessene Preisänderungen, die auf veränderten Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen beruhen und die vier Monate oder später nach Vertragsschluss eintreten, bleiben vorbehalten.

4.5 Soweit innerhalb des Vertrages nichts anderes vereinbart ist, wird für die Frachtberechnung bei einem Warenwert von bis zu 300 CHF je Auftrag ein Frachtzuschlag in Höhe von 20 CHF, bei einem Warenwert zwischen 300 CHF und 30.000 CHF je Auftrag ein Frachtzuschlag in Höhe von 9% (enthält 1,5% LSVA) des Warenwerts gemäß Listenpreis, bei einem Warenwert zwischen 30.000 CHF und 40.000 CHF je Auftrag ein Frachtzuschlag in Höhe von 8% (enthält 1,5% LSVA), bei einem Warenwert zwischen 40.000 CHF und 50.000 CHF je Auftrag ein Frachtzuschlag in Höhe von 7% (enthält 1,5% LSVA) und bei einem Warenwert über 50.000 CHF je Auftrag ein Frachtzuschlag in Höhe von 6% (enthält 1,5% LSVA) erhoben.

5. Rechnungsstellung und Zahlungsbedingungen

5.1 Der Rechnungsversand erfolgt standardisiert per elektronische Übermittlung. In vereinbarten Ausnahmefällen kann eine Rechnungsstellung in Papierform erfolgen.

5.2 Zahlungen sind ab dem Tage des Rechnungszugangs ohne Abzug binnen der innerhalb der Rechnung genannten Zahlungsfrist (in der Regel 14 Tage) zu leisten. Dies gilt auch für Abschlagsrechnungen / Teilrechnungen. Besondere Kunden- oder auftragsbezogene Vereinbarungen zu einem Skontoabzug, der Skontofrist und/oder einem auftragsbezogenen Nachlass sowie anderweitige Zahlungsfristen haben nur Geltung, wenn diese schriftlich von uns bestätigt sind. Unabhängig von der Art des Zahlungsmittels gilt die Zahlung erst dann als erfolgt, wenn der volle Rechnungsbetrag unwiderruflich unserem Konto gutgeschrieben wird, so dass wir über ihn verfügen können.

5.3 Sämtliche durch die Wahl des Zahlungsmittels entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.

5.4 Kommt der Besteller seiner Zahlungsverpflichtung nicht spätestens am 30. Fälligkeitstag nach, steht uns das Recht zu, weitere Lieferungen an den Besteller nur noch gegen Vorauszahlung auszuführen. Soweit es der Besteller versäumt, den Kaufpreis rechtzeitig zu zahlen, können wir unbeschadet sonstiger Rechtsbehelfe Zinsen in Höhe von 5 Prozent p.a. bzw., soweit der Besteller ein Unternehmer ist, in Höhe von 8% p.a. verlangen. Uns bleibt der Nachweis eines höheren und/oder weiteren Verzugsschadens unbenommen; mit der zweiten Mahnung sind wir berechtigt, zusätzliche Mahngebühren von 15 CHF geltend zu machen. Im Falle des Zahlungsverzuges des Bestellers sind wir ferner berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist nach Fälligkeitseintritt die Aufhebung vom Vertrag zu erklären. In diesem Fall hat der Besteller den uns hier durch entstehenden Schaden zu ersetzen.

5.5 Werden uns nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Bestellers rechtfertigen und aufgrund derer eine Gefährdung unseres Zahlungsanspruches aus dem geschlossenen Vertrag besteht, sind wir berechtigt, unsere Leistung solange zu verweigern, bis die Zahlung aus dem geschlossenen Vertrag bewirkt oder Sicherheit für die Zahlung geleistet ist und der Besteller etwaige andere fällige Forderungen aus der Geschäftsverbindung, die in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem geschlossenen Vertrag stehen, beglichen hat.

5.6 Eine Aufrechnung bzw. Verrechnung durch den Besteller ist nur wegen von uns anerkannter, nicht bestrittener, entscheidungsreifer oder rechtskräftig festgestellter Rechtsansprüche des Bestellers statthaft. Ein Zurückbehaltungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Besteller eine Vertragswidrigkeit der Ware bei Übergang der Gefahr kannte, ohne sich seine Rechte insoweit schriftlich vorzubehalten oder ihm infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist. Dies gilt nicht, soweit wir vorsätzlich gehandelt oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben.

6. Gefahrübergang, Transport

6.1 Versandwege und Mittel sind unserer Wahl überlassen. Die Verpackung erfolgt nicht positionsweise, sondern ausschließlich nach transport- und produktionstechnischen sowie Umweltgesichtspunkten.

6.2 Soweit nichts anderes vereinbart ist, geht die Gefahr zu dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem die Ware diesem zur Verfügung gestellt ist. Wird die Ware zum Besteller oder die von ihm benannte Lieferadresse befördert, geschieht das auf Gefahr des Bestellers, so dass die Gefahr spätestens zu dem Zeitpunkt auf den Besteller übergeht, in dem der erste Beförderer die Ware entgegennimmt. Die unbeanstandete Übernahme der Sendung durch die Transportperson gilt als Beweis für eine einwandfreie Beschaffenheit der Verpackung und der ordnungsgemäßen Verladung, sofern der Besteller nicht nachweist, dass die Verpackung bei der Übergabe der Sendung unzureichend war oder die Verladung nicht ordnungsgemäß erfolgte.

6.3 Verzögert sich die Beförderung der Ware infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

6.4 Die vorstehenden Bedingungen gelten insoweit sinngemäß auch für erbrachte Teillieferungen und -leistungen.

6.5 Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln sind bei Zweifeln die bei Vertrags¬schluss geltenden Incoterms 2010.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1 Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises im Sinne der Ziff. 5.2 unser Eigentum, sofern ein solcher Eigentumsvorbehalt nach dem anwendbaren Recht wirksam ist. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferleistungen, auch wenn wir hierauf nicht stets ausdrücklich hinweisen.

7.2 Der Besteller ist verpflichtet, sämtliche erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die der Erhaltung dieses Eigentumsvorbehaltes bzw. eines im Bestimmungsland (Sitz des Bestellers) anerkannten funktionell äquivalenten Sicherungsrechtes dienen. Verstößt der Besteller gegen diese Pflicht, liegt eine wesentliche Vertragsverletzung vor.

7.3 Sofern unser Eigentumsrecht durch die Veräußerung der Ware durch den Besteller untergeht, so gehen sämtliche – auch zukünftige – Ansprüche des Bestellers, die ihm für diese aus der Veräußerung der von uns gelieferten Waren erwachsen, mit der Entstehung der Ansprüche auf uns über und gelten als im Voraus an uns abgetreten. Wir nehmen diese Abtretung erfüllungshalber an. Die abgetretenen Ansprüche treten an die Stelle des Eigentumsvorbehaltes und dienen demselben in Ziffer 7.1 genannten Zweck.

Der Besteller darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und nur solange, wie er nicht in Verzug ist, veräußern. Er ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderung aus der Weiterveräußerung auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Besteller nicht berechtigt.

Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. Er ist dagegen nicht berechtigt, über derartige Forderungen durch Abtretung zu verfügen. Auf unser Verlangen ist der Besteller verpflichtet, die Abtretung an uns seinem Käufer bekannt zu geben, wie auch wir zur Anzeige unwiderruflich berechtigt sind. Der Besteller ist verpflichtet, uns alle zum Forderungseinzug erforderlichen Angaben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

7.4 Soweit die Ware an den Besteller übergeben wurde, aber noch kein Eigentumsübergang auf den Besteller stattgefunden hat, ist der Besteller verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Solange das Eigentum noch nicht auf den Besteller übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist.

7.5 Durch die Vereinbarung des Eigentumsvorbehaltes werden die Bestimmungen über den Gefahrübergang im Sinne von Ziff. 6.2 bis 6.4 nicht berührt.

8. Vertragswidrigkeit der Ware, Mängelrüge, Gewährleistung

8.1 Der Besteller hat die gelieferte Ware und/oder die Dokumente unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche zu untersuchen. Ferner hat der Besteller eine bei der Übernahme der Ware erkennbare Vertragswidrigkeit der Ware und/oder der Dokumente unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach ihrer Übernahme, uns schriftlich anzuzeigen und die Art der Vertragswidrigkeit genau zu bezeichnen. Der Besteller verliert das Recht, sich auf eine Vertragswidrigkeit der Ware zu berufen, wenn er sie uns nicht innerhalb einer Woche nach dem Zeitpunkt, in dem er sie festgestellt hat oder hätte feststellen müssen, schriftlich anzeigt und dabei die Art der Vertragswidrigkeit genau bezeichnet, und zwar unabhängig davon, welche Gründe der Besteller für die Nichteinhaltung dieser Erfordernisse vorbringt. Die schriftliche Mängelanzeige des Bestellers muss innerhalb der Wochenfrist seit Übernahme der Ware bzw. Feststellung der Vertragswidrigkeit vom Besteller abgesandt worden sein; erforderlich ist darüber hinaus, dass uns die fristgemäß abgesandte Mängelanzeige auch tatsächlich zugegangen ist.

Erkennbare Schäden und Fehlmengen bei der Anlieferung sind zusätzlich dem Fuhrunternehmer (Vermerk auf Frachtbrief/Übergabeschein) gegenüber schriftlich anzuzeigen.

8.2 Mängelrügen des Bestellers lassen die Pflicht zur Annahme der gekauften Ware unberührt. Er hat uns jedoch vor einer Nutzung derselben die Gelegenheit zu geben, die gerügte Vertragswidrigkeit zu prüfen und ggf. ein Beweissicherungsverfahren durchzuführen, sofern dies nicht für den Besteller unzumutbar ist und keine Beweismittel verlorengehen.

8.3 Für Defekte der Ware, die auf eine Warenbeschreibung oder Spezifikation des Bestellers zurückgehen oder auf eine unzureichende Tragfähigkeit des Montageuntergrundes zurückzuführen sind, übernehmen wir keine Verantwortung. Unsere Verantwortung erstreckt sich ferner nicht auf Teile, Materialien und sonstige Ausrüstungsgegenstände, die vom Besteller oder in dessen Auftrag hergestellt und uns zur Verfügung gestellt wurden.

8.4 Die für den öffentlich zugänglichen Bereich erworbenen Spielgeräte sind TÜV-geprüft und entsprechen den Anforderungen an die allgemeine Produktsicherheit (DIN EN 1176). Der Einsatz der Produkte liegt jedoch im Verantwortungsbereich des Bestellers. Der Besteller darf die Produkte nur im Rahmen der in den technischen Dokumentationen, Bedienungs- und Montageanleitungen beschriebenen Bedingungen einsetzen. Beanstandungen des Bestellers sind ausgeschlossen, wenn diese darauf zurückzuführen sind, dass der Besteller gegen unsere anwendungstechnischen Hinweise verstoßen hat.

8.5 Unsere Haftung für Vertragswidrigkeiten erfasst keine Produktfehler bzw. die Gewähr für Schäden, die aufgrund unsachgemäßer Verwendung oder Lagerung, Fehlgebrauch, Fahrlässigkeit, fehlerhafter Inbetriebsetzung, Veränderung oder eigenmächtiger Reparatur, natürlicher Abnutzung oder anderen in der Sphäre des Bestellers liegenden Gründen entstehen. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, sofern notwendige Wartungsarbeiten, die in den Bedienungsanleitungen aufgeführt sind, nicht im geforderten Umfang vom Besteller oder auf seine Veranlassung durch einen Dritten durchgeführt worden sind.

8.6 Im Falle einer Vertragswidrigkeit der Ware und/oder Dokumente sind wir berechtigt, diese nach unserer Wahl im Wege der Nachbesserung oder der Ersatzlieferung auch nach der vereinbarten Lieferzeit zu beheben. Erklären wir die Nachbesserung oder –Ersatzlieferung für endgültig gescheitert oder wird die Vertragswidrigkeit der Ware und/oder Dokumente nicht innerhalb angemessener Frist durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung beseitigt, kann der Besteller eine dem geminderten Wert der Ware entsprechende Minderung des Kaufpreises verlangen oder die Aufhebung vom Vertrag erklären. Ersatz für vergebliche Aufwendungen kann der Besteller nicht verlangen.

8.7 Die Beschaffenheit der bestellten Ware ergibt sich grundsätzlich allein aus der Produktbeschreibung. Öffentliche Äußerungen, Anpreisung oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar. Wir sichern jedoch zu, dass die gelieferte Ware frei von Material- und Verarbeitungsfehlern ist.

8.8 Unsere Haftung auf Schadensersatz – insbesondere für Vermögensfolgeschäden wegen verspäteter Lieferung oder einer Vertragswidrigkeit der Ware und/oder Dokumente – ist ausgeschlossen, auch soweit wir für das Verhalten von Hilfspersonen einzustehen haben, es sei denn, sie beruht mindestens auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Dies gilt nicht für die Haftung wegen schuldhafter Verletzung einer Person, der Gesundheit oder des Körpers, einschließlich ihrer Tötung. Unsere Haftung nach den anwendbaren und vertraglich nicht abänderbaren gesetzlichen Produkthaftungsregeln bleibt unberührt.

8.9 Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zwecke der Nichterfüllung oder Nachbesserung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware an einen anderen Ort als an die Lieferanschrift des Bestellers verbracht worden ist. Werden im Rahmen der Nichterfüllung oder Nachbesserung derartige Kosten von uns getragen, hat der Besteller diese zu ersetzen.

Kann nach einer Mängelanzeige des Bestellers eine Vertragswidrigkeit der Ware nicht festgestellt werden, hat uns der Besteller die im Zusammenhang mit der Prüfung der Ware entstandenen Kosten zu ersetzen.

8.10 Das Recht des Bestellers, Gewährleistungsrechte geltend zu machen, verjährt nach Ablauf von zwölf (12) Monaten nach Übernahme des Liefergegenstandes durch den Besteller. Die Verjährungsfrist von einem Jahr gilt auch für Verschleißteile, deren Alterung durch Gebrauch verursacht wird, insbesondere alle beweglichen Teile, sowie Bauteile, deren Alterung durch Umwelteinflüsse verursacht wird. Produktlinienbezogene Besonderheiten bleiben unberührt.

9. Montageleistungen

9.1 Montageleistungen sind grundsätzlich nicht im Leistungsumfang enthalten und müssen durch den Besteller separat beauftragt werden, ansonsten werden diese nicht Vertragsbestandteil. Die Regelungen unter dieser Ziff. 9 gelten nur, wenn von dem Besteller zusätzlich Montageleistungen beauftragt wurden. Für die Produktreihe FREEGAME gelten zusätzliche Bedingungen.

9.2 Im Falle der zusätzlichen Beauftragung von Montageleistungen durch den Besteller ist die Lieferstelle abweichend zu Ziff. 3.7 der AGB das von uns benannte und für die Montagearbeiten gebundene Montageunternehmen.

9.3 Für die Montagen setzen wir als Montagepersonal nach Bedarf Montageleiter, Montagemeister, Obermonteure und Monteure ein. Für die Entsendung unseres Montagepersonals werden – wenn nichts anderes vereinbart ist - neben den Reisekosten die im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung genannten Stunden- und Auslösungssätze berechnet.

9.4 Für die Sicherheit der Baustelle ist der Besteller verantwortlich. Der Besteller ist verpflichtet, uns bei der Beauftragung der Montage den Verlauf sämtlicher Versorgungs- und Entsorgungsleitungen, Erdkabel usw. rechtzeitig vor Beginn der Montage sowie genaue Angaben über Standort und Ausrichtung der Geräte bekanntzugeben.

9.5 Sofern Schäden und Kosten dadurch entstanden sind, dass der Besteller falsche Angaben zum Verlauf von Versorgungs- und Entsorgungsleitungen, Erdkabel usw. gemacht hat, hat der Besteller diese Schäden und Kosten allein zu tragen. Unsere Haftung ist in diesem Fall ausgeschlossen.

9.6 Der Besteller ist verpflichtet, für die auszuführenden Montageleistungen die erforderlichen Vorleistungen zu erbringen, die für einen ordnungsgemäßen Bauablauf notwendig sind, wie z.B. Absperrvorrichtungen, Bauzaun, Toiletten- Sanitärräume, alle erforderlichen Rüst- und Hebezeuge, Hilfsmaterialien (wie z.B. Strom, Dampf, Wasser), freie An- und Abfahrtmöglichkeiten für Lkw bis 40 t und Minibagger bis 3,5 t, ausreichenden Lagerplatz für den Fundamentaushub und Fallschutzmaterial, Anzeigen von Messachsen und Anbringung von Höhenanlagen. Der Besteller hat zudem zu beachten, dass die Fläche eben und frei von Hindernissen ist und die Entfernung der Endlastelle bis hin zur Baustelle maximal 5 m betragen darf. Sämtliche Vorleistungen sind auf Kosten des Bestellers auszuführen und gehören nicht zum Leistungsumfang der Montageleistungen. Sofern Mehraufwendungen und zusätzliche Leistungen entstehen, die auf die Nichtbeachtung der von dem Besteller zu erbringenden Vorleistungen zurückzuführen sind, hat uns der Besteller die hierdurch entstandenen Mehr- und Zusatzkosten zu ersetzen.

9.7 Unsere Montagepreise gelten für Flächen ohne bestehenden Fallschutzbelag sowie ausschließlich für leicht lösbare Bodenarten.

9.8 Die montierten Lieferungen bedürfen ab einem Auftragswert von 20.000,00 CHF (Lieferung und Montage) einer förmlichen Abnahme. Der Besteller ist zur Abnahme verpflichtet, sobald die Montage-, Wartungs- und/oder Reparaturleistung abgeschlossen ist und wir dies dem Besteller schriftlich angezeigt haben. Der Besteller ist nicht berechtigt, die Abnahme wegen unerheblicher Mängel zu verweigern.

9.9 Verzögert sich die Abnahme ohne unser Verschulden, so gilt unsere Leistung nach Ablauf von 7 Tagen seit der Anzeige ihrer Fertigstellung als abgenommen. Mit der Abnahme entfällt unsere Haftung für erkennbare Mängel, soweit sich der Besteller die Geltendmachung eines bestimmten Mangels nicht schriftlich vorbehalten hat. Ohne Rücksicht auf einen derartigen Vorbehalt bleibt die Vergütung in vollem Umfange fällig.

9.10 Teilabnahmen sind auf unser Verlangen hin durchzuführen. Die vorstehenden Bedingungen gelten insoweit sinngemäß.

10. Technische Unterlagen

10.1 Von uns gefertigte Angebote, Zeichnungen, Darstellungen, Muster, Pläne usw. bleiben in unserem Eigentum und sind uns auf Verlangen zurückzugeben. Der Besteller ist nicht berechtigt, diese von uns gefertigten Dokumente gegenüber einem Dritten zu verwenden. Sie dürfen ohne unser schriftliches Einverständnis weder kopiert noch vervielfältigt werden. Bei schuldhafter Verletzung ist der Besteller zum Ersatz des uns hierdurch entstehenden Schadens verpflichtet.

10.2 Der Besteller versichert, dass er hinsichtlich von ihm an uns überlassene/übergebene Darstellungen Zeichnungen, Muster, Pläne usw. die jeweiligen erforderlichen Rechte besitzt. Der Besteller stellt uns für den Fall, dass entgegen dieser Versicherung ein Dritter Ansprüche gegen uns wegen Verletzung dessen diesbezüglicher Rechte geltend macht, von diesen frei und hat auch die uns aus dieser Inanspruchnahme entstehenden Kosten zu übernehmen, ebenso den uns entgangenen Gewinn, falls der Auftrag deswegen nicht oder nicht vollständig ausgeführt werden kann.

11. Schlussbestimmungen

11.1 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages einschließlich dieser AGB sowie die Erklärung der Aufhebung des Vertrages bedürfen aus Beweissicherungsgründen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden wurden mit dem Vertrag nicht getroffen.

11.2 Das Vertragsverhältnis unterliegt dem materiellen schweizerischen Recht. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

11.3 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Zürich.

11.4 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Im Falle einer unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung wirken die Vertragsparteien darauf hin, diese durch eine wirksame und durchführbare Bestimmung bzw. Vereinbarung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung bzw. Vereinbarung soweit wie zulässig entspricht.

Die Parteien sind gegenseitig verpflichtet, alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, die zur Erreichung des mit dem Vertrag verfolgten Zwecks erforderlich sind, und alles zu unterlassen, was die Erreichung und die Erhaltung des Vertrages beeinträchtigt.

Erfüllungsort und Gerichtsstand Zürich

Urheberrechte und Herstellung KOMPAN A/S, DK 5220 Odense, Dänemark

Alle Geräte entsprechen DIN EN 1176. Alle Geräte sind TÜV-abgenommen.

Änderungen und Irrtümer in dieser Preisliste bleiben vorbehalten. Die Preise sind gültig ab 1. Januar 2024