Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Montagebedingungen

1. Allgemeines

1.1 – Unsere Verkaufs-, Liefer- und Montagebedingungen (nachfolgend: „AGB“) gelten ausschließlich und nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen für alle Verträge mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt. Sie bilden einen wesentlichen Bestandteil unseres Vertrags. Zeitlich früher getroffene Vereinbarungen und frühere Fassungen unserer Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Montagebedingungen werden durch diese AGB aufgehoben.

1.2 – Das Angebot, die Angebotsannahme, Auftragsbestätigung und/oder der Verkauf aller unserer Produkte unterliegt den nachstehenden AGB. Entgegenstehende oder von den nachstehenden AGB abweichende Bedingungen des Bestellers gelten nicht, es sei denn, dass wir diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.

1.3 – Etwaige irrtumsbedingte Fehler in unseren Verkaufsprospekten, Preislisten, Angebotsunterlagen oder sonstigen Dokumentationen dürfen von uns berichtigt werden, ohne dass wir für Schäden aus diesen Fehlern zur Verantwortung gezogen werden können.

1.4. – Verkäufer und Kunde agieren jeweils als unabhängige Datenverantwortliche in Bezug auf die in Verbindung mit dem Verkauf sowie der Erfüllung der Verpflichtungen der Parteien im Rahmen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen erfassten und verarbeiteten personenbezogenen Daten. Beide Parteien müssen in Verbindung mit der Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen die geltenden Datenschutzgesetze und -vorschriften einhalten. Informationen zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten durch den Verkäufer finden Sie in KOMPANs Datenschutzrichtlinie auf www.kompan.com.

2. Angebot und Vertragsabschluss

2.1 – Unsere Angebote, gleichgültig, in welcher Form, sind freibleibend, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist. Sie basieren auf der Leistungsbeschreibung bzw. Anfrage des Bestellers, der insbesondere die örtlichen Verhältnisse genau beschreiben muss, sofern sich aus ihnen Auswirkungen auf unsere zu liefernden und ggf. zu montierenden Produkte ergeben.

2.2 – Werden Aufträge auf Abruf nicht innerhalb von 6 Wochen nach Ablauf der Abruffrist abgerufen, so sind wir berechtigt, nach unserem Ermessen entweder auf sofortige Abnahme zu bestehen, oder vom Vertrag zurückzutreten und den uns hierdurch entstandenen Schaden geltend zu machen. Das Gleiche gilt für Abrufaufträge ohne besonders vereinbarte Abruffrist, wenn seit Auftragsbestätigung 4 Monate ohne Abruf verstrichen sind.

2.3 – Menge, Qualität und Beschreibung sowie eine etwaige Spezifizierung der Ware entsprechen unserem Angebot. Inhalt und Umfang unserer Lieferungen und Leistungen bestimmen sich ausschließlich nach unserer schriftlichen Auftragsbestätigung. Alle Verkaufsunterlagen, Spezifizierungen, Pläne und Preislisten sind vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten nicht ohne unsere vorherige ausdrückliche, schriftliche Zustimmung zugänglich gemacht werden.

2.4 – Mit der Bestellung erklärt der Besteller verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Nach Eingang der Bestellung sind einseitige Änderungen oder Ergänzungen nicht mehr möglich. Mündliche oder schriftliche Nebenabreden oder Zusicherungen haben nur Gültigkeit, sofern diese von uns schriftlich bestätigt werden.

2.5 – Wir sind auch nach wirksamem Vertragsabschluss berechtigt, technische Änderungen oder Verbesserungen im Rahmen des Zumutbaren vorzunehmen, soweit diese Änderungen keine Verschlechterung der Bestellung hinsichtlich Form, Funktion oder Preis nach sich ziehen. Auch sind wir zur Erfüllung unserer vertraglichen Pflichten berechtigt, Nachunternehmer und sonstige Erfüllungsgehilfen einzusetzen.

2.6 – Soweit die von uns verkauften Produkte aufgrund besonderer Anforderungen des Bestellers Sonderanfertigungen sind, können sie grundsätzlich weder umgetauscht noch zurückgenommen werden. Nimmt der Besteller die von ihm bestellte, sondergefertigte Ware nicht ab, werden die mit dem Auftrag zusammenhängenden, uns bereits entstandenen bzw. entstehenden Kosten einschließlich des entgangenen Gewinns von uns in Rechnung gestellt und sind auf Nachweis zu erstatten.

3. Lieferung, Liefertermine und -fristen

3.1 – Angegebene Lieferzeiten sind nur dann verbindlich, wenn in unserer schriftlichen Auftragsbestätigung ein nach dem Kalender bestimmter Liefertermin enthalten ist und dieser ausdrücklich schriftlich als verbindlicher Liefertermin zugesagt wurde.

3.2 – Die Lieferfrist beginnt erst, wenn sämtliche technischen Fragen sowie sonstige Einzelheiten des Auftrages gemeinsam mit dem Besteller abgeklärt sind und dieser seine sonstigen Verpflichtungen rechtzeitig und ordnungsgemäß erfüllt hat. Zu diesen Verpflichtungen des Bestellers gehören insbesondere die rechtzeitige Zurverfügungstellung der Lieferstelle sowie die Zahlung einer etwaig vereinbarten Anzahlung. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

3.3 – Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Eintritt unvorhersehbarer, von uns nicht zu vertretenden Hindernissen, wie beispielsweise höhere Gewalt, Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen, Energieversorgungsschwierigkeiten, auch wenn sie bei unserem Vorlieferanten eintreten. Der Besteller wird über den Grund und die voraussichtliche Dauer der Verzögerung unverzüglich schriftlich informiert. Wird die Behinderung voraussichtlich nicht in angemessener Zeit beendet sein, können wir ganz oder teilweise von dem Vertrag zurücktreten.

3.4 – Wird durch die vorgenannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von der Lieferverpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.

3.5 – Der Besteller kann für den Fall des Lieferverzuges nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn er zuvor schriftlich eine angemessene Nachfrist unter Ankündigung des Rücktrittes gesetzt hat und innerhalb dieser Frist keine Leistung erbracht wird.

3.6 – Teilleistungen und Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig und werden grundsätzlich in Rechnung gestellt.

3.7 – Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, den uns insoweit entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Die Verpflichtung des Bestellers zur Kaufpreiszahlung bei Fälligkeit bleibt hiervon unberührt. In Fällen des Annahmeverzuges werden wir die Einlagerung auf Risiko und Kosten des Bestellers vornehmen. Auf Wunsch des Bestellers werden wir die Waren auf seine Kosten versichern. Weitergehende Ansprüche bleiben ausdrücklich vorbehalten.

3.8 – Die Lieferung erfolgt an eine vom Käufer zu benennende Lieferstelle. Die Anlieferung der bestellten Ware erfolgt demontiert. Dies gilt nicht bei einer Bestellung von bestimmten Produkten unserer Robinienserie, die entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen teilweise vollständig vormontiert an die Lieferstelle geliefert werden. Bei beauftragten Montagen trägt der Besteller die Kosten der Montagen gemäß unseren Montagebedingungen (vgl. Ziff. 9.) Sofern der Besteller keine Montageleistungen beauftragt, erfolgt die Lieferung unabgeladen. Der Besteller ist in diesem Fall für die rechtzeitige Gestellung von geeigneten technischen Entladehilfsmitteln und den Entladevorgang verantwortlich. In unseren Preisen ist eine Stand- und Entladezeit von 1 Stunde enthalten.

4. Kaufpreis

4.1 – Kaufpreis ist der in der Auftragsbestätigung genannte Preis; sofern dort kein Preis genannt ist, gilt derjenige, der in unseren aktuellen Preislisten aufgeführt ist, wie er zum Zeitpunkt der Bestellung gültig ist oder falls auch dort kein Preis genannt ist, der im Angebot enthaltene Preis.

4.2 – Der Kaufpreis versteht sich innerhalb der Bundesrepublik Deutschland auf normaler Frachtbasis frei Empfangsstation inkl. der Kosten für Verpackung, zusätzlich gesetzlich geschuldeter Umsatzsteuer. Ziff. 4.5 bleibt unberührt.

4.3 – Aufwendungen, die aufgrund von Änderungen der Art oder des Umfangs der Lieferung auf Wunsch des Bestellers nach unserer Auftragsbestätigung und/oder durch die Erfüllung nachträglicher oder nicht vorhersehbarer behördlicher Auflagen und Anforderungen entstehen, werden ebenfalls gesondert zu dem vereinbarten Kaufpreis in Rechnung gestellt.

4.4 – Angemessene Preisänderungen, die auf veränderten Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen beruhen, die vier Monate oder später nach Vertragsschluss erfolgen, bleiben vorbehalten.

4.5 – Frachtkosten

Warennettowert laut Listenpreis bis 250 Euro: 13 Euro Warennettowert laut Listenpreis zwischen 251 und 5.000 Euro: 5,2 % Warennettowert laut Listenpreis zwischen 5.001 und 50.000 Euro: 4,8 % Warennettowert laut Listenpreis zwischen 50.001 und 100.000 Euro: 4,4 % Warennettowert laut Listenpreis größer als 100.001: 4,0 % Bei Versand/Lieferung auf deutsche Inseln berechnen wir einen Inselzuschlag.

5. Rechnungsstellung und Zahlungsbedingungen

5.1 – Der Rechnungsversand erfolgt standardisiert per elektronischer Übermittlung. In vereinbarten Ausnahmefällen kann eine Rechnungsstellung in Papierform erfolgen.

5.2 – Der Kaufpreis ist mit dem Tage des Rechnungszugangs ohne Abzug binnen der innerhalb der Rechnung genannten Zahlungsfrist (in der Regel 14 Tage) zur Zahlung fällig. Dies gilt auch für Abschlagsrechnungen / Teilrechnungen. Besondere Kunden- oder auftragsbezogene Vereinbarungen zu einem Skontoabzug, der Skontofrist und/oder einem auftragsbezogenen Nachlass sowie anderweitige Zahlungsfristen haben nur Geltung, wenn diese schriftlich von uns bestätigt sind.

5.3 – Alle Zahlungen des Bestellers haben kosten- und spesenfrei durch Banküberweisung zu erfolgen.

5.4 – Kommt der Besteller seiner Zahlungsverpflichtung nicht spätestens am 30. Fälligkeitstag nach, steht uns das Recht zu, weitere Lieferungen an den Besteller nur noch gegen Vorauszahlung auszuführen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. Verzugszinsen werden in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz pro Jahr berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten, ebenso die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens.

5.5 – Treten nach Wirksamkeit des Vertragsschlusses in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Bestellers Umstände ein bzw. werden uns diese erst dann bekannt, die nach pflichtgemäßem kaufmännischen Ermessen die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, sind wir berechtigt, die Auslieferung der Ware solange zurückzuhalten, bis die Ware vollständig im Voraus bezahlt ist oder uns in angemessener Höhe Sicherheit für den Zahlungsanspruch geleistet wurde.

5.6 – Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Ein Zurückbehaltungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Besteller einen Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund bei Übergang der Gefahr kannte, ohne sich seine Rechte insoweit schriftlich vorzubehalten, oder ihm dieser infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist. Dies gilt nicht, soweit wir arglistig gehandelt oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache/des Werkes übernommen haben.

6. Gefahrübergang, Transport

6.1 – Versandwege und -mittel sind unserer Wahl überlassen. Die Verpackung erfolgt nicht positionsweise, sondern ausschließlich nach transport- und produktionstechnischen sowie Umweltgesichtspunkten.

6.2 – Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht auf den Besteller, soweit es sich um einen Verbraucher handelt, über, sobald die Ware mit unseren Fahrzeugen auf dem Gelände des Bestellers oder an einen von diesem benannten Bestimmungsort auf fester Fahrbahn angekommen ist. Im Falle der Nichtbefahrbarkeit des Übergabeortes erfolgt der Gefahrübergang an dem Ort, bis zu dem ein einwandfreies An- und Abfahren möglich ist. Beim kaufmännischen Versendungskauf geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Kaufsache mit Auslieferung der Kaufsache an die Transportperson auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt. Die unbeanstandete Übernahme der Sendung durch die Transportperson gilt als Beweis für eine einwandfreie Beschaffenheit der Verpackung und der ordnungsgemäßen Verladung, sofern der Besteller nicht nachweist, dass die Verpackung bei der Übergabe der Sendung Mängel aufwies oder die Verladung nicht ordnungsgemäß erfolgte.

6.3 – Befindet sich der Besteller in Annahmeverzug, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Kaufsache vom Tage der Versandbereitschaft an auf ihn über.

6.4 – Die vorstehenden Bedingungen gelten insoweit sinngemäß auch für erbrachte Teillieferungen und -leistungen.

6.5 – Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln sind bei Zweifeln die bei Vertragsschluss geltenden Incoterms 2010.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1 – Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Besteller vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen und Montageleistungen, auch wenn wir hierauf nicht stets ausdrücklich hinweisen.

7.2 – Sofern unser Eigentumsrecht durch die Veräußerung der Ware durch den Besteller untergeht, so gehen sämtliche – auch zukünftige – Ansprüche des Bestellers, die ihm für diese aus der Veräußerung der von uns gelieferten Ware erwachsen, mit der Entstehung der Ansprüche auf uns über und gelten als im Voraus an uns abgetreten. Wir nehmen diese Abtretung erfüllungshalber an. Die abgetretenen Ansprüche treten an die Stelle des Eigentumsvorbehaltes und dienen dem selben in Ziffer 8.1 genannten Zweck.

7.3 – Die vorstehenden Bedingungen gelten entsprechend, wenn die Ware durch den Käufer be- oder verarbeitet und/oder vermischt oder in anderer Art und Weise verändert worden ist. Bei Verarbeitung oder Vermischung mit anderen, nicht in unserem Eigentum stehenden Waren durch den Besteller steht uns das Miteigentum an der neu entstandenen bzw. vermischten Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten/vermischten Sachen zu. Maßgeblich für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Verarbeitung bzw. Vermischung.

Erwirbt der Besteller durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an uns den Miteigentumsanteil nach dem Verhältnis des Einkaufswertes der Vorbehaltsware zu dem Verkaufswert der neu hergestellten Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Wir nehmen diese Eigentumsübertragung an. Der Besteller hat in diesem Fall die in unserem Eigentum stehende Ware unentgeltlich zu verwahren.

Der Besteller darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und nur solange, wie er nicht in Verzug ist, veräußern. Er ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderung aus der Weiterveräußerung auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Käufer nicht berechtigt.

Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. Er ist dagegen nicht berechtigt, über derartige Forderungen durch Abtretung zu verfügen. Auf unser Verlangen ist der Besteller verpflichtet, die Abtretung an uns seinem Käufer bekannt zu geben, wie auch wir zur Anzeige unwiderruflich berechtigt sind. Der Besteller ist verpflichtet, uns alle zum Forderungseinzug erforderlichen Angaben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

7.4 – Soweit noch kein Eigentumsübergang auf den Besteller stattgefunden hat, ist der Besteller verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Solange das Eigentum noch nicht auf den Besteller übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist.

7.5 – Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach angemessener Fristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Kaufsache heraus zu verlangen. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache befugt, diese zu verwerten. Der Verwertungserlös wird auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – angerechnet.

8. Mängelansprüche, Gewährleistung

8.1 – Gewährleistungsrechte hinsichtlich der bestellten Kaufgegenstände setzen voraus, dass der Besteller seinen nach §§ 377 ff. HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß unverzüglich nachgekommen ist. Sollten sich Beanstandungen trotz größter Aufmerksamkeit ergeben, so sind gemäß § 377 HGB offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 7 Tagen nach Eingang der Ware, verdeckte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich geltend zu machen, andernfalls gilt die Ware als genehmigt. Erkennbare Schäden und Fehlmengen bei der Anlieferung sind sowohl dem Fuhrunternehmer (Vermerk auf Frachtbrief/Übergabeschein) als auch uns gegenüber schriftlich anzuzeigen.

8.2 – Mängelrügen des Bestellers lassen die Pflicht zur Annahme der gekauften Ware unberührt. Er hat uns jedoch vor einer Nutzung derselben die Gelegenheit zu geben, die gerügten Mängel zu prüfen und ggf. ein selbständiges Beweisverfahren durchzuführen, sofern dies nicht für den Besteller unzumutbar ist und keine Beweismittel verlorengehen.

8.3 – Für Defekte der Ware, die auf eine Warenbeschreibung oder Spezifikation des Bestellers zurückgehen oder auf eine unzureichende Tragfähigkeit des Montageuntergrundes zurückzuführen sind, übernehmen wir keine Verantwortung. Unsere Verantwortung erstreckt sich ferner nicht auf Teile, Materialien und sonstige Ausrüstungsgegenstände, die vom Besteller oder in dessen Auftrag hergestellt und uns zur Verfügung gestellt wurden.

8.4 – KOMPAN erfüllt die Bestimmungen zur CE-Kennzeichnung für vom Besteller für den privaten/häuslichen Bereich erworbene Spielgeräte und Fitnessgeräte. Die für den öffentlich zugänglichen Bereich erworbenen Spielgeräte und Fitnessgeräte sind TÜV-geprüft und entsprechen den Anforderungen an die allgemeine Produktsicherheit (für Spielgeräte: DIN EN 1176; für Fitnessgeräte: DIN EN 16630). Das gilt für vom Besteller erworbene Produkte, die keine Spiel- oder Fitnessgeräte (z.B. Tische/Stühle gemäß DIN EN 1729) sind, entsprechend. Der Einsatz der Produkte liegt jedoch im Verantwortungsbereich des Bestellers. Der Besteller darf die Produkte nur im Rahmen der in den technischen Dokumentationen, Bedienungs- und Montageanleitungen beschriebenen Bedingungen einsetzen.

8.5 – Unsere Mangelhaftung erfasst keine Produktfehler bzw. die Gewähr für Schäden, die aufgrund unsachgemäßer Verwendung oder Lagerung, Fehlgebrauch, Fahrlässigkeit, fehlerhafter Inbetriebsetzung, Veränderung oder eigenmächtiger Reparatur, natürlicher Abnutzung oder anderen in der Sphäre des Bestellers liegenden Gründen entstehen. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, sofern notwendige Wartungsarbeiten, die in den Bedienungsanleitungen aufgeführt sind, nicht im geforderten Umfang vom Besteller oder auf seine Veranlassung durch einen Dritten durchgeführt worden sind.

8.6 – Wir haben das Recht, Mängel nach unserer Wahl im Wege der Nachbesserung oder der Nacherfüllung zu beheben. Erklären wir die Nachbesserung oder –erfüllung für endgültig gescheitert, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Ersatz für vergebliche Aufwendungen kann der Besteller nicht verlangen.

8.7 – Die Beschaffenheit der bestellten Ware ergibt sich grundsätzlich allein aus der Produktbeschreibung. Öffentliche Äußerungen, Anpreisung oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar. Wir sichern jedoch zu, dass die gelieferte Ware frei von Material- und Verarbeitungsfehlern ist.

8.8 – Im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Soweit keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung unsererseits vorliegt, ist die Schadensersatzhaftung auf den typischerweise eingetretenen Schaden begrenzt. Dies gilt nicht für die Haftung wegen schuldhafter Verletzung einer Person, der Gesundheit oder des Körpers, einschließlich ihrer Tötung. Die Haftung aus dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenfalls unberührt. Fällt uns die schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht zur Last, haften wir ebenfalls nach den gesetzlichen Bestimmungen.

8.9 – Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zwecke der Nichterfüllung oder Nachbesserung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware auf Weisung des Bestellers an einen anderen Ort als an die Lieferanschrift des Bestellers verbracht worden ist. Werden im Rahmen der Nichterfüllung oder Nachbesserung derartige Kosten von uns getragen, hat der Besteller diese zu ersetzen.

8.10 – Im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder im Falle der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Ware zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs im Sinne des § 444 BGB, richten sich die Rechte des Bestellers ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

8.11 – Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Bestellers, die nicht der 5-jährigen Frist der §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 bzw. §§ 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB unterliegen, beträgt 1 Jahr. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Anlieferung der Ware. Die Verjährungsfrist von einem Jahr gilt auch für Verschleißteile, deren Alterung durch Gebrauch verursacht wird, insbesondere alle beweglichen Teile, sowie für Bauteile, deren Alterung durch Umwelteinflüsse verursacht wird. Produktlinienbezogene Besonderheiten bleiben unberührt.

9. Montageleistungen

9.1 – Montageleistungen sind grundsätzlich nicht im Leistungsumfang enthalten und müssen durch den Besteller separat beauftragt werden, ansonsten werden diese nicht Vertragsbestandteil. Die Regelungen unter dieser Ziff. 9 gelten nur, wenn von dem Besteller zusätzlich Montageleistungen beauftragt wurden. In diesem Fall gelten ergänzend zu den nachstehenden AGB für die Montageleistungen - soweit nichts Abweichendes vereinbart ist - die Vorschriften der VOB/B und VOB/C in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung.

9.2 – Im Falle der zusätzlichen Beauftragung von Montageleistungen durch den Besteller ist die Lieferstelle abweichend zu Ziff. 3.8 der AGB das von uns benannte und für die Montagearbeiten gebundene Montageunternehmen.

9.3 – Für die Montagen setzen wir als Montagepersonal nach Bedarf Montageleiter, Montagemeister, Obermonteure und Monteure ein. Für die Entsendung unseres Montagepersonals werden – wenn nichts anderes vereinbart ist - neben den Reisekosten die im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung genannten Stunden- und Auslösungssätze berechnet.

9.4 – Für die Sicherheit der Baustelle ist der Besteller verantwortlich. Der Besteller ist verpflichtet, KOMPAN bei der Beauftragung der Montage den Verlauf sämtlicher Versorgungs- und Entsorgungsleitungen, Erdkabel usw. rechtzeitig vor Beginn der Montage zu übergeben und genaue Angaben über Standort und Ausrichtung der Geräte bekanntzugeben.

9.5 – Sofern Schäden und Kosten dadurch entstanden sind, dass der Besteller falsche Angaben zum Verlauf von Versorgungs- und Entsorgungsleitungen, Erdkabel usw. gemacht hat, hat der Besteller diese Schäden und Kosten allein zu tragen. Die Haftung von KOMPAN ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für die Haftung wegen schuldhafter Verletzung einer Person, der Gesundheit oder des Körpers, einschließlich ihrer Tötung. Die Haftung aus dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenfalls unberührt. Fällt uns die schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht zur Last, haften wir ebenfalls nach den gesetzlichen Bestimmungen.

9.6 – Der Besteller ist verpflichtet, für die auszuführenden Montageleistungen die erforderlichen Vorleistungen zu erbringen, die für einen ordnungsgemäßen Bauablauf notwendig sind, wie z.B. Absperrvorrichtungen, Bauzaun, Toiletten- und Sanitärräume, alle erforderlichen Rüst- und Hebezeuge, Hilfsmaterialien (wie z.B. Strom, Dampf, Wasser), freie An- und Abfahrtmöglichkeiten für Lkw bis 40 t und Minibagger bis 3,5 t, ausreichenden Lagerplatz für den Fundamentaushub und Fallschutzmaterial, Anzeigen von Messachsen und Anbringung von Höhenanlagen. Der Besteller hat zudem zu beachten, dass die Fläche eben und frei von Hindernissen ist und die Entfernung der Entladestelle bis hin zur Baustelle maximal 5 m betragen darf. Sämtliche Vorleistungen sind auf Kosten des Bestellers auszuführen und gehören nicht zum Leistungsumfang der Montageleistungen.

Sofern Mehraufwendungen und zusätzliche Leistungen entstehen, die auf die Nichtbeachtung der von dem Besteller zu erbringenden Vorleistungen zurückzuführen sind, hat der Besteller die hierdurch entstandenen Mehr- und Zusatzkosten KOMPAN zu ersetzen.

9.7 – Unsere Montagepreise gelten für Flächen ohne bestehenden Fallschutzbelag sowie ausschließlich für die Bodenklassen nach Klassifizierung der DIN 18300 Klasse 1 (Oberboden) und Klasse 3 (leicht lösbare Bodenarten). Für die Bodenklassen 2, 4, 5, 6 und 7 werden alle zusätzlich anfallenden Leistungen zusätzlich berechnet.

9.8 – Die montierten Lieferungen bedürfen ab einem Auftragswert von 20.000,00 € (Lieferung und Montage) einer förmlichen Abnahme. Der Besteller ist zur Abnahme verpflichtet, sobald die Montage-, Wartungs- und/oder Reparaturleistung abgeschlossen ist und KOMPAN dies dem Besteller schriftlich angezeigt hat. Der Besteller ist nicht berechtigt, die Abnahme wegen unerheblicher Mängel zu verweigern.

9.9 – Verzögert sich die Abnahme ohne unser Verschulden, so gilt unsere Leistung nach Ablauf von 7 Tagen seit der Anzeige ihrer Fertigstellung als abgenommen. Mit der Abnahme entfällt unsere Haftung für erkennbare Mängel, soweit sich der Besteller die Geltendmachung eines bestimmten Mangels nicht schriftlich vorbehalten hat. Ohne Rücksicht auf einen derartigen Vorbehalt bleibt die Vergütung in vollem Umfange fällig.

9.10 – Teilabnahmen sind auf unser Verlangen hin durchzuführen. Die vorstehenden Bedingungen gelten insoweit sinngemäß.

10. Haftungsbeschränkungen

10.1 – Bei sonstigen Schadensersatzansprüchen haften wir im Falle einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung nur für den nach Art der Kaufsache typischerweise eintretenden Schaden. Dies gilt auch bei leichten fahrlässigen Pflichtverletzungen durch unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Unsere Haftung bei leicht fahrlässigen Verletzungen unwesentlicher Vertragspflichten wird ausgeschlossen.

10.2 – Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; ebenso die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

11. Urheberrechte

11.1 – Von uns gefertigte Angebote, Zeichnungen, Darstellungen, Muster, Pläne usw. unterliegen unserem Urheberrecht und sind uns auf Verlangen zurückzugeben. Der Besteller ist nicht berechtigt, diese von uns gefertigten Dokumente gegenüber einem Dritten zu verwenden. Bei schuldhafter Verletzung ist der Besteller zum Ersatz des uns hierdurch entstehenden Schadens verpflichtet.

11.2 – Der Besteller versichert, dass er hinsichtlich von ihm uns überlassene/übergebene Darstellungen, Zeichnungen, Muster, Pläne usw. die jeweiligen erforderlichen Rechte besitzt. Der Besteller stellt uns für den Fall, dass entgegen dieser Versicherung ein Dritter Ansprüche gegen uns wegen Verletzung dessen diesbezüglicher Rechte geltend macht, von diesen frei und hat auch die uns aus dieser Inanspruchnahme entstehenden Kosten zu übernehmen, ebenso den uns entgangenen Gewinn, falls der Auftrag deswegen nicht oder nicht vollständig ausgeführt werden kann.

12. Schlussbestimmungen

12.1 – Änderungen und Ergänzungen des Vertrages einschließlich dieser AGB sowie die Kündigung oder die einvernehmliche Aufhebung eines Vertrages bedürfen aus Beweissicherungsgründen der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis. Mündliche Nebenabreden wurden mit dem Vertrag nicht getroffen.

12.2 – Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

12.3 – Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz in Flensburg.

12.4 – Der Besteller wird hiermit informiert, dass wir die im Rahmen der Geschäftsbeziehung gewonnenen personenbezogenen Daten gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeiten.

12.5 – Sofern einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sind oder werden sollten, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.

Erfüllungsort und Gerichtsstand Flensburg

Urheberrechte und Herstellung KOMPAN A/S, DK 5220 Odense, Dänemark

Alle Spielgeräte entsprechen DIN EN 1176 und alle Fitnessgeräte DIN EN 16630.. Alle Geräte sind TÜV-abgenommen.

Änderungen und Irrtümer in dieser Preisliste bleiben vorbehalten. Die Preise sind gültig ab 1. Januar 2024